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Wenn die Behörde Bedenken hat, ob sich ein Fahrzeug noch in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet (eventuell aufgrund einer Anzeige), so hat sie eine besondere Überprüfung anzuordnen.
Eine solche besondere Überprüfung kann auch für Fahrzeuge angeordnet werden, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt.
Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug aufgrund einer solchen Vorladung zur Prüfung vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen.
Jede Zulassungsbesitzer/jeder Zulassungsbesitzer
Im Zuge der Vorladung setzt die Behörde individuell eine Frist, innerhalb der das Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen ist.
Das Fahrzeug ist bei einer Landesprüfstelle oder bei einem vom Landeshauptmann hierfür Ermächtigten (z.B. Kfz-Werkstätte) zur Überprüfung vorzuführen.
Das Fahrzeug-Genehmigungsdokument (z.B. Typenschein) ist vorzulegen.
Bei Fahrzeugen, die mit einem Fahrtschreiber bzw. Kontrollgerät ausgerüstet sind, ist zusätzlich ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes vorzulegen.
Bei den privaten, ermächtigten Stellen fallen unterschiedlich hohe Kosten für die Überprüfung des Fahrzeuges an.
Für die Überprüfung durch eine Landesprüfstelle ist lediglich dann, wenn schwere Mängel festgestellt werden oder ein vereinbarter Prüftermin nicht wahrgenommen wird und nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt wird, ein Kostenersatz zu entrichten.
Die Höhe des Kostenersatzes ist für verschiedene Fahrzeugkategorien unterschiedlich hoch und beträgt:
Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie